CO2-Abgabe für Vermieter: Kostenverteilung zwischen Vermietern und Mietern Übersicht und Erläuterungen

Zum 1. Januar ist das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) in Kraft getreten. Demnach müssen sich Vermieter und Verwalter ab sofort an den CO2-Kosten beteiligen. In welcher Höhe hängt von der Energieeffizienz des Gebäudes ab.

Faire Aufteilung des CO2-Preises in Mietverhältnissen

Die Bundesregierung sorgt mit dem Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz für weitere Entlastung von Mietern und soll einen weiteren Anreiz für energetischen Sanierungen für Vermieter schaffen.

Zusätzlich zu den aktuell sehr hohen Energiepreisen werden Mieterinnen und Mieter seit 2021 durch die jährlich steigenden CO2-Abgaben auf Öl und Gas belastet.

Um die Kosten zwischen Mieterinnen und Mietern sowie Vermieterinnen und Vermietern fair aufzuteilen, soll der CO2-Preis mit Hilfe eines Stufenmodells umgelegt werden. Der Bundestag hat am 10. November 2022 den entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung beschlossen. Damit kann die Regelung zum 1. Januar 2023 in Kraft treten, sofern der Bundesrat dem Gesetzesentwurf in seiner Sitzung am 25. November 2022 zustimmt.

Bundesbauministerin Klara Geywitz: „Mieterinnen und Mieter tragen seit 2021 alleine die Zusatzkosten für den CO2-Preis auf Öl und Gas. Das wird sich nun ändern. Wir schaffen mit dem nun vereinbarten Stufenmodell endlich eine faire Aufteilung der Kosten zwischen Vermietern und Mietern. Millionen Mieter werden damit gezielt entlastet. Gleichzeitig sorgen wir dafür, dass der CO2-Preis seine beabsichtigte klimapolitische Lenkungswirkung im Gebäudesektor entfalten kann. Vermieterinnen und Vermieter erhalten einen Anreiz, um in energetische Sanierungen zu investieren. Mieterinnen und Mieter bleiben motiviert, den eigenen Energieverbrauch zu senken.“
Quelle: Bundesregierung

Stufenmodell teilt die Kosten für die CO2-Abgabe fair zwischen den Vermieterinnen und Vermietern sowie Mieterinnen und Mietern auf

Seit 2021 wird in Deutschland ein Preis für die Emissionen von Kohlendioxid (CO2) erhoben. Aktuell gilt ein Preis von 30 Euro pro Tonne CO2, die beim Verbrennen von Heiz- und Kraftstoffen ausgestoßen wird. Er wird schrittweise auf bis zu 55 Euro im Jahr 2025 steigen. Aktuell können Vermieterinnen und Vermieter die Zusatzkosten für den CO2-Preis gänzlich an ihre Mieterinnen und Mieter weitergeben. Damit konnte der CO2-Preis bislang nicht die gewünschte klimapolitische Lenkungswirkung entfalten. Dem wird mit der neuen Aufteilung nach dem Stufenmodell nun abgeholfen  ein Auftrag aus dem Koalitionsvertrag erfüllt.
Quelle: Bundesregierung

Quelle: Bundesregierung

Wie funktioniert das Stufenmodell?

Je schlechter die Energiebilanz der jeweiligen Gebäude, desto höher ist der zu tragende Kostenanteil für Vermieterinnen und Vermieter. Damit gelingt es einerseits, Vermieterinnen und Vermieter zu energetischen Sanierungen zu motivieren. Andererseits führt das Modell zur gezielten Entlastung von Mieterinnen und Mieter. Indem aber auch Mieterinnen und Mieter anteilig Kosten übernehmen, haben sie weiterhin einen Anreiz, Energie einzusparen und damit einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.

Das Stufenmodell knüpft die prozentuale Kostenbeteiligung der Vermieterinnen und Vermieter und Mieterinnen und Mieter an den jährlichen CO2-Ausstoß des vermieteten Gebäudes pro m2 Wohnfläche. Folgende zehn Abstufungen sind vorgesehen, die eine zielgenaue Regelung ermöglichen:

Bei Wohnungen mit einer besonders schlechten Energiebilanz (>=52 kg CO2/m2/a) übernehmen die Vermieterinnen und Vermieter 95 Prozent der CO2-Kosten und die Mieterinnen und Mieter fünf Prozent der CO2-Kosten. Nur wenn ihr Gebäude einen sehr effizienten, der gegenwärtigen Baupraxis entsprechenden Standard (EH 55), erreicht, werden Vermieterinnen und Vermieter nicht mehr an den CO2-Kosten beteiligt.

Die Regelung gilt für alle Wohngebäude, in denen Brennstoffe genutzt werden, die unter das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) fallen oder in denen Fernwärmeanschlüsse vorhanden sind, dessen Wärmeerzeugung dem europäischen Emissionshandel (EU-ETS) unterliegt. Die Festlegung der von den Parteien pro Wohneinheit zu tragenden CO2-Kosten erfolgt unkompliziert im Zuge der Heizkostenabrechnung.

Fest steht: In der Gesamtbetrachtung werden mit dem Stufenmodell die wohnungsbezogenen CO2-Kosten zur Hälfte von den Mieterinnen und Mieter und zur anderen Hälfte von den Vermieterinnen und Vermietern getragen.
Quelle: Bundesregierung

Durch Inkrafttreten des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) müssen Vermieter einen Teil der in den Brennstoff- oder Wärmelieferungen enthalten CO2-Kosten selbst tragen.

Es gilt für Heizkostenabrechnungen mit Beginn des Abrechnungszeitraumes ab dem 01.01.2023.

Betroffen sind alle Liegenschaften die durch Wärmelieferungen oder mittels fossiler Brennstoffe mit Wärme versorgt werden.

Nicht betroffen sind Liegenschaften, die ausschließlich mit
–                Strom (Wärmepumpen mit oder ohne elektr. Zusatzheizung, Nachtspeicheröfen …)
–                Holz, Holzpellets, Holzhackschnitzel
–                Biogas
beheizt werden. Hier fallen keine CO2-Kosten an.

Bei Wohngebäuden erfolgt die Aufteilung der CO2-Kosten auf Mieter und Vermieter nach einem zehnstufigen Modell, das auf dem tatsächlichen CO2-Ausstoß des Gebäudes beruht. Je höher der spezifische CO2-Ausstoß pro Quadratmeter und Jahr, desto höher der von den Vermietern zu tragende Anteil.

Bei Gewerbeimmobilien gilt zunächst eine gleichmäßige Aufteilung, also jeweils 50 % auf Mieter und auf Vermieter.

Durch den Mieteranteil an den CO2-Kosten soll der Mieter zu sparsamen Umgang mit Energie angeregt werden, durch den Vermieteranteil der Eigentümer zu einer energetischen Verbesserung des Gebäudes oder der Wärmeversorgung.

Stehen öffentlich-rechtliche Vorgaben einer wesentlichen energetischen Verbesserung des Gebäudes oder der Wärmeversorgung entgegen, wie z. B. Denkmalschutz oder Anschluss- und Benutzungszwang an ein Wärmeversorgungsnetz reduziert sich der Vermieter-Anteil auf die Hälfte. Treffen beide Faktoren gleichzeitig zu, erfolgt keine Aufteilung der CO2-Kosten; die gesamten CO2-Kosten sind in diesem Fall von den Mietern zu tragen.

Bei Nichtwohngebäuden sieht der Gesetzgeber in § 8 CO2KostAufG eine 50/50-Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter vor. Ein Nichtwohngebäude dient mindestens zur Hälfte nicht dem Wohnen – bezogen auf die vermieteten Flächen. Bei exakt gleicher Wohn- und Gewerbefläche wird das Gebäude somit als Nichtwohngebäude eingestuft.

Die Informationen zum CO2-Ausstoß und den CO2-Kosten können Sie in der Rechnung Ihres Brennstoff- und Wärmelieferanten finden. Gemäß den gesetzlichen Vorschriften sind Ihre Lieferanten dazu verpflichtet, in der Rechnung die folgenden Angaben anzugeben:

  1. Die Menge des gelieferten oder für die Wärmeerzeugung verwendeten Brennstoffs.
  2. Den zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Emissionsfaktor.
  3. Die Menge an Kohlendioxidemissionen, die durch die gelieferte oder verwendete Brennstoffmenge verursacht wird.
  4. Den Anteil der Kohlendioxidkosten.

Der erst mögliche Abrechnungszeitraum für die Verteilung der CO2-Kosten beginnt am 01.01.2023.

Der Begriff Wohnfläche ist kein rechtlich einwandfrei definierter Begriff !

Eine Wohnfläche kann die Heizfläche, Nebenkostenfläche, Allgemeinfläche oder sonst etwas sein…

Da das Gesetz aber den CO2-Ausstoss auf der Basis der Heizenergie ermittelt, haben wir uns für den Wert der Heizfläche entschieden. Sollten Sie eine andere Fläche wünschen, können wir dies gerne individuell anpassen. Teilen Sie uns dies dann bitte mit Ihrer Kostenmeldung mit.

Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) gilt für alle Abrechnungszeiträume, die ab dem 01.01.2023 beginnen.
Betroffen sind alle Liegenschaften die durch eigenständige gewerbliche Lieferung mit Wärme oder Warmwasser versorgt werden
(Fernwärme) und Liegenschaften für die fossile Brennstoffe zur Wärmeerzeugung verwendet werden.

Soweit, gemäß Brennstoffemissions­handelsgesetz, keine CO2-Kosten anfallen, gilt das CO2KostAufG nicht.
Nicht betroffen sind daher Liegenschaften, die ausschließlich mit
–                Strom (Wärmepumpen mit oder ohne elektr. Zusatzheizung, Nachtspeicheröfen …),
–                Holz, Holzpellets, Holzhackschnitzel oder
–                Biogas
beheizt werden.

Ebenso nicht betroffen sind Liegenschaften die ausschließlich aus Wärmeerzeugungsanlagen versorgt werden, die dem Europäischen Emissionshandel unterliegen und die erstmals nach dem 01.01.2023 einen Wärmeanschluss erhalten haben.
Die erforderlichen Angaben hierzu erfragen Sie bitte bei Ihrem Wärmelieferanten.

Der Brennwert beschreibt den gesamten Energieinhalt, also inklusive der Energie, die im Rauchgas enthalten ist. Er ist daher immer der höhere Wert.
Der kleinere Heizwert geht davon aus, dass das heiße Rauchgas nach der Verbrennung ungenutzt durch den Kamin abzieht.

Laut dem CO2 Ausgleichgesetzt ist für Ermittlung des CO2-Ausstosses ist nicht der in der HKVO übliche HU-Wert (brennwertbezogen) zu verwenden ist, sondern der sogenannte Heizwert einer Brennstoffart.

Bei Liegenschaften mit Heizöl, wird der CO2 Anteil erst in der Abrechnung dann ausgewiesen, wenn auch die Anlieferung (nach dem 01.01.2023) anteilig oder komplett verbraucht wurde. Da die CO2 Kosten erst ab 01.01.2023 mit auf den Heizölrechnungen mit ausgewiesen wurden.

CO2-Kostenaufteilung online ermitteln

In wenigen Schritten können Sie mit dem Rechner des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ganz einfach eine CO2– Kosten-Prognose der kommenden Jahre abrufen: