Die bisher gültige Fassung der Mess- und Eichverordnung (MessEV) wurde am 1. November 2021 abgeändert. Die MessEV-Novelle hat unter anderem die Eichfristen für Messgeräte vereinheitlicht. Nunmehr gilt eine einheitliche Eichfrist von 6 Jahren für Warmwasser-, Kaltwasser- und Wärmemengenzähler.

Vor der Novelle mussten Warmwasser- und Wärmemengenzähler bereits nach 5 Jahren, Kaltwasserzähler hingegen erst nach 6 Jahren ausgetauscht werden. Dies führte dazu, dass entweder mehrere Eichaustauschtermine notwendig waren oder aber Kaltwasserzähler bereits vor Ablauf der 6 Jahre ausgetauscht wurden.

Die neuen Eichfristen gelten auch rückwirkend für bereits verbaute Geräte.

z. B. Eichjahr 2020 Eichgültigkeit bis 31.12.2026

Hinweis: Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip, elektronische Heizkostenverteiler, Funkmodule und Gateways/ Datensammler gehören zu den „nicht eichpflichtigen Messhilfsverfahren” und unterliegen keiner Eichpflicht. Bei den elektronische Heizkostenverteiler gibt es nur die Batterielebensdauer von ca. 10 Jahren, danach sollten die Geräte getauscht werden, um keinen Ausfall zu bekommen.


Wasser- und Wärmezähler für Abrechnungszwecke müssen immer geeicht sein. Heizkostenverteiler dagegen sind nicht eichpflichtig. Das Mess- und Eichgesetz (MessEG) lässt
sich in keinem Fall durch Eigentümerbeschlüsse umgehen. Die Missachtung des Mess- und Eichgesetzes durch Eigentümer/Vermieter und Verwalter kann zu erheblichen Konsequenzen führen.

Verbrauchswerte eines ungeeichten Wasserzählers in Betriebskostenabrechnung – VIII ZR 112/10

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im November 2010 entschieden, dass im Rahmen der Betriebskostenabrechnung die Messwerte eines nicht geeichten Wasserzählers verwendet werden dürfen, wenn der Vermieter nachweisen kann, dass die angezeigten Werte zutreffend sind.

Die Kläger (Mieter) hatten von September 2004 bis Februar 2008 eine Wohnung von den Beklagten (Vermietern) in Bautzen gemietet. Der zu der Wohnung gehörende Wasserzähler war in den Jahren 2006 und 2007 nicht geeicht. Die Kläger (Mieter) sind der Auffassung, dass die von dem Gerät ermittelten Messwerte nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EichG unverwertbar seien und die Beklagten (Vermieter) daher die nach Verbrauch abgerechneten Kosten für Wasser/Abwasser nicht in die entsprechenden Betriebskostenabrechnungen einstellen dürften. Hierdurch ergebe sich unter Berücksichtigung der geleisteten Vorauszahlungen ein Guthaben von 134,09 € für das Jahr 2006 und in Höhe von 222,83 € für das Jahr 2007. Die Beklagten (Vermieter) behaupten, der Wasserzähler habe ordnungsgemäß funktioniert; insofern müssten die Kläger (Mieter) für 2006 noch 496,53 € und für das Jahr 2007 noch 154,79 € nachzahlen.

Mit der Klage haben die Kläger (Mieter) von den Beklagten (Vermietern) neben der Kautionsrückzahlung auch die Zahlung des sich ihrer Ansicht nach ergebenden Guthabens aus den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2006 und 2007 (insgesamt 1.117,77 €) verlangt. Die Beklagten (Vermieter) haben mit den behaupteten Ansprüchen auf Nachzahlung von Betriebskosten die Aufrechnung erklärt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten (Vermieter) hat das Landgericht das Urteil abgeändert und die Klage in Höhe von 377,62 € abgewiesen.

Die dagegen gerichtete Revision der Kläger (Mieter) blieb ohne Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass es im Rahmen der Betriebskostenabrechnung allein darauf ankommt, dass der tatsächliche Verbrauch zutreffend wiedergegeben ist. Beruhen die in die Betriebskostenabrechnung eingestellten Verbrauchswerte auf der Ablesung eines geeichten Messgeräts, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Werte den tatsächlichen Verbrauch wiedergeben. Den von einem nicht geeichten Messgerät abgelesenen Werten kommt die Vermutung ihrer Richtigkeit nicht zu. In diesem Fall muss der Vermieter darlegen und beweisen, dass die abgelesenen Werte zutreffend sind. Gelingt dem Vermieter dieser Nachweis, steht einer Verwendung der Messwerte § 25 Abs. 1 Nr. 1a EichG nicht entgegen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Nachweis durch Vorlage einer Prüfbescheinigung einer staatlich anerkannten Prüfstelle geführt, aus der hervorgeht, dass die Messtoleranzgrenzen eingehalten waren.