Frist zur Erstellung der Nebenkostenabrechnung:
Gemäß §556 Abs. 3 BGB müssen der Vermieter die Nebenkostenabrechnung spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums erstellen und den Mieter zukommen lassen.

Frist für Widerspruch:
Mieter haben gemäß §556 Abs. 3 BGB das Recht, die Nebenkostenabrechnung innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung zu prüfen und am besten schriftlich Einwände zu erheben.

Frist zur Geltendmachung von Nachforderungen:
Vermieter können Nachforderungen aus der Nebenkostenabrechnung bis zu zwölf Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums stellen.

Verjährungsfrist für Nachforderungen:
Nach Ablauf von drei Jahren seit Ende des Abrechnungszeitraums sind Nachforderungen aus der Nebenkostenabrechnung verjährt, es sei denn, der Vermieter haben die Abrechnung innerhalb der zwölfmonatigen Frist vorgelegt.