Mieter macht die Kehrwoche gegen Geld – muss der Mieter angemeldet werden?

In vielen Mehrfamilienhäusern ist die sogenannte Kehrwoche oder Treppenhausreinigung ein regelmäßiges Thema. Häufig ist in Mietvertrag oder Hausordnung geregelt, dass die Mieter bestimmte Reinigungsarbeiten selbst übernehmen. Anders sieht es aus, wenn ein einzelner Mieter die Hausreinigung für das gesamte Gebäude übernimmt und dafür Geld vom Vermieter, Eigentümer oder der Hausverwaltung erhält.

Dann stellt sich die wichtige Frage: Muss der Mieter angemeldet werden?

Die kurze Antwort lautet: Ja, in vielen Fällen muss der Mieter angemeldet werden, wenn er regelmäßig gegen Bezahlung die Kehrwoche, Treppenhausreinigung oder Hausreinigung übernimmt. Dann kann ein Minijob oder ein anderes Beschäftigungsverhältnis vorliegen.

Kehrwoche ohne Bezahlung: keine Anmeldung erforderlich

Wenn Mieter die Kehrwoche aufgrund des Mietvertrags, der Hausordnung oder einer bestehenden Regelung selbst durchführen, handelt es sich grundsätzlich nicht um ein Beschäftigungsverhältnis.

Typische Fälle sind:

  • jeder Mieter reinigt im Wechsel das Treppenhaus

  • die Reinigungspflicht ist im Mietvertrag geregelt

  • es gibt keinen zusätzlichen Lohn

  • die Kehrwoche ist Teil der mietvertraglichen Pflichten

  • die Mieter reinigen nur ihren eigenen turnusmäßigen Bereich

In diesem Fall wird der Mieter nicht als Arbeitnehmer des Vermieters tätig. Eine Anmeldung als Minijobber ist dann regelmäßig nicht erforderlich.

Mieter übernimmt die Reinigung für das ganze Haus gegen Geld

Anders ist es, wenn ein Mieter regelmäßig für das gesamte Haus oder für andere Mietparteien reinigt und dafür eine Vergütung erhält.

Beispiele:

  • ein Mieter reinigt wöchentlich das Treppenhaus für alle Parteien

  • der Mieter erhält monatlich einen festen Betrag

  • die Hausverwaltung gibt vor, welche Bereiche gereinigt werden müssen

  • der Vermieter oder Verwalter kontrolliert die Ausführung

  • die Reinigung erfolgt dauerhaft und nicht nur einmalig

  • der Mieter erhält Geld statt nur eine freiwillige Aufmerksamkeit

In solchen Fällen spricht vieles für ein Beschäftigungsverhältnis. Dann ist zu prüfen, ob der Mieter als Minijobber anzumelden ist.

Wann liegt ein Minijob vor?

Ein Minijob liegt vor, wenn eine Person regelmäßig gegen Entgelt arbeitet und das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die gesetzliche Minijob-Grenze nicht überschreitet.

Bei der Kehrwoche gegen Geld kann ein Minijob insbesondere dann vorliegen, wenn:

  • die Tätigkeit regelmäßig erfolgt

  • ein fester Lohn oder eine monatliche Pauschale gezahlt wird

  • der Mieter nicht als selbstständiger Unternehmer auftritt

  • keine ordnungsgemäße Rechnung mit Gewerbe oder selbstständiger Tätigkeit vorliegt

  • der Mieter in die Abläufe des Hauses eingebunden ist

  • Art und Umfang der Reinigung vorgegeben werden

In diesem Fall sollte der Mieter nicht einfach bar oder formlos bezahlt werden. Die Tätigkeit sollte sauber angemeldet und dokumentiert werden.

Haushaltsscheck oder gewerblicher Minijob?

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen einem Minijob im Privathaushalt und einem gewerblichen Minijob.

Das Haushaltsscheckverfahren ist nur für private Haushalte vorgesehen. Bei Hausverwaltungen, Wohnungseigentümergemeinschaften, gewerblichen Vermietern oder Reinigung von Gemeinschaftsflächen eines Mehrfamilienhauses ist regelmäßig zu prüfen, ob die Anmeldung über das gewerbliche Meldeverfahren erfolgen muss.

Gerade bei einer WEG oder einer professionell verwalteten Immobilie ist die Reinigung des Hausflurs oder Treppenhauses normalerweise keine private Haushaltshilfe im engeren Sinn. Der Minijob ist dann in der Regel als gewerblicher Minijob anzumelden.

Was muss der Vermieter oder Verwalter beachten?

Wenn ein Mieter für die Hausreinigung gegen Bezahlung eingesetzt wird, sollten Vermieter und Hausverwaltungen folgende Punkte prüfen:

  • liegt eine regelmäßige Tätigkeit vor?

  • wird ein monatlicher Betrag gezahlt?

  • überschreitet der Lohn die Minijob-Grenze?

  • ist der Mieter abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig?

  • besteht eine Anmeldung bei der Minijob-Zentrale?

  • ist die gesetzliche Unfallversicherung berücksichtigt?

  • wird der gesetzliche Mindestlohn eingehalten?

  • werden Arbeitszeiten dokumentiert?

  • gibt es eine schriftliche Vereinbarung über Aufgaben, Vergütung und Umfang?

  • sind die Kosten in der Betriebskostenabrechnung umlagefähig?

Eine klare schriftliche Regelung ist dringend zu empfehlen. Darin sollten Tätigkeit, Arbeitsumfang, Vergütung, Reinigungsbereiche und Abrechnungsweise festgelegt werden.

Mindestlohn und Arbeitszeit

Auch bei Minijobs gilt grundsätzlich der gesetzliche Mindestlohn. Deshalb sollte die monatliche Pauschale zur tatsächlichen Arbeitszeit passen.

Beispiel: Erhält ein Mieter 100 Euro im Monat für die Treppenhausreinigung, muss geprüft werden, wie viele Stunden er hierfür tatsächlich arbeitet. Die Vergütung darf den gesetzlichen Mindestlohn nicht unterschreiten.

Eine pauschale Zahlung ohne Arbeitszeitdokumentation kann problematisch werden, wenn später geprüft wird, ob Mindestlohn, Minijob-Grenze oder Sozialversicherungspflichten eingehalten wurden.

Unfallversicherung nicht vergessen

Wenn ein Mieter gegen Bezahlung als Reinigungskraft tätig wird, kann auch die gesetzliche Unfallversicherung relevant sein. Stürzt der Mieter zum Beispiel bei der Treppenhausreinigung, kann dies als Arbeitsunfall einzuordnen sein.

Bei gewerblichen Minijobs ist die Unfallversicherung nicht automatisch mit der Anmeldung bei der Minijob-Zentrale erledigt. Hier muss der Arbeitgeber die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse berücksichtigen.

Das ist ein wichtiger Unterschied zum Minijob im Privathaushalt, bei dem die Unfallversicherung im Haushaltsscheckverfahren vereinfacht mit abgewickelt wird.

Sind die Kosten umlagefähig?

Die Kosten der Gebäudereinigung gehören grundsätzlich zu den umlagefähigen Betriebskosten. Dazu zählen insbesondere laufende Reinigungskosten für gemeinschaftlich genutzte Bereiche wie Treppenhaus, Flure, Eingangsbereiche, Kellerzugänge oder Waschküchen.

Wenn der Vermieter eigenes Personal oder einen angemeldeten Minijobber für die Hausreinigung einsetzt, können neben dem Lohn auch die damit verbundenen Arbeitgeberanteile und Beiträge umlagefähig sein, soweit die Kosten laufend entstehen, wirtschaftlich angemessen sind und der Mietvertrag die Umlage der Betriebskosten vorsieht.

Nicht umlagefähig sind dagegen Kosten, die nicht zur laufenden Gebäudereinigung gehören, zum Beispiel Instandhaltung, Reparaturen, Verwaltungstätigkeiten oder Sonderleistungen, die nicht regelmäßig anfallen.

Wichtig: Keine Doppelabrechnung

Wenn Mieter laut Mietvertrag die Kehrwoche selbst durchführen müssen, darf der Vermieter nicht zusätzlich Reinigungskosten abrechnen, solange keine anderweitige Regelung getroffen wurde.

Beauftragt der Vermieter später einen Mieter, eine Reinigungskraft oder eine Firma mit der Hausreinigung, sollte klar geregelt sein, ab wann die bisherige Kehrwochenpflicht entfällt oder ersetzt wird.

Sonst kann es zu Streit kommen, ob die Mieter selbst reinigen müssen und zusätzlich noch Reinigungskosten über die Betriebskostenabrechnung zahlen sollen.

Selbstständige Tätigkeit auf Rechnung

Nicht jeder bezahlte Reinigungsauftrag ist automatisch ein Minijob. Es kann auch eine selbstständige Tätigkeit vorliegen, wenn der Mieter tatsächlich als Unternehmer auftritt.

Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Mieter:

  • ein angemeldetes Gewerbe betreibt

  • mehrere Auftraggeber hat

  • eigene Rechnungen stellt

  • seine Tätigkeit frei organisiert

  • nicht weisungsgebunden ist

  • eigene Arbeitsmittel einsetzt

  • ein unternehmerisches Risiko trägt

In der Praxis ist bei Reinigungsarbeiten im eigenen Wohnhaus jedoch sorgfältig zu prüfen, ob tatsächlich eine selbstständige Tätigkeit vorliegt oder ob eher eine abhängige Beschäftigung gegeben ist. Bei Unsicherheit sollte eine sozialversicherungsrechtliche Statusklärung eingeholt werden.

Typische Fehler in der Praxis

Häufige Fehler sind:

  • der Mieter wird bar bezahlt, aber nicht angemeldet

  • es gibt keine schriftliche Vereinbarung

  • die Tätigkeit wird als „Aufwandsentschädigung“ bezeichnet, obwohl regelmäßig Lohn gezahlt wird

  • Mindestlohn und Arbeitszeit werden nicht geprüft

  • der Minijob wird fälschlich als private Haushaltshilfe behandelt

  • Unfallversicherung und Berufsgenossenschaft werden nicht berücksichtigt

  • Kosten werden in der Betriebskostenabrechnung angesetzt, obwohl keine ordnungsgemäßen Nachweise vorhanden sind

  • Mieter müssen angeblich weiter Kehrwoche machen, obwohl zusätzlich Reinigungskosten abgerechnet werden

Solche Fehler können zu Nachforderungen, Beanstandungen in der Betriebskostenabrechnung und sozialversicherungsrechtlichen Risiken führen.

Empfehlung für Vermieter und Hausverwaltungen

Wenn ein Mieter regelmäßig die Kehrwoche oder Hausreinigung gegen Geld übernimmt, sollte dies nicht formlos geregelt werden.

Empfehlenswert ist:

  • Tätigkeit schriftlich vereinbaren

  • monatliche Vergütung festlegen

  • Arbeitsumfang realistisch dokumentieren

  • Mindestlohn prüfen

  • Minijob-Anmeldung prüfen

  • Unfallversicherung klären

  • Umlagefähigkeit in der Betriebskostenabrechnung prüfen

  • Belege und Zahlungen sauber dokumentieren

Bei Unsicherheit sollte vor Beginn der Tätigkeit geklärt werden, ob ein Minijob, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt.

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Kurz erklärt

Macht ein Mieter die Kehrwoche nur aufgrund seines Mietvertrags oder der Hausordnung, ist keine Anmeldung erforderlich. Erhält der Mieter jedoch regelmäßig Geld dafür, dass er das Treppenhaus oder gemeinschaftliche Bereiche für das Haus reinigt, kann ein Minijob oder Beschäftigungsverhältnis vorliegen. Dann sollte die Tätigkeit angemeldet, dokumentiert und korrekt in der Betriebskostenabrechnung berücksichtigt werden.