Nicht geeichte Wasserzähler: Ist die Betriebskostenabrechnung trotzdem zulässig?
BGH-Urteil: Auch abgelaufene Wasserzähler können Grundlage einer Betriebskostenabrechnung sein – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.
In vielen Mehrfamilienhäusern stellt sich bei der Erstellung der Betriebskostenabrechnung die Frage, ob Verbrauchswerte eines Wasserzählers verwendet werden dürfen, dessen Eichfrist bereits abgelaufen ist.
Grundsätzlich müssen Wasserzähler, die zur Verbrauchsabrechnung eingesetzt werden, den gesetzlichen Anforderungen des Mess- und Eichrechts entsprechen. Doch bedeutet eine abgelaufene Eichfrist automatisch, dass die gesamte Wasserabrechnung ungültig ist oder Mieter keine Wasserkosten mehr bezahlen müssen?
Der Bundesgerichtshof hat diese Frage mit Urteil vom 17. November 2010 – VIII ZR 112/10 beantwortet: Die Messwerte eines nicht mehr geeichten Wasserzählers können bei der Betriebskostenabrechnung berücksichtigt werden, wenn der Vermieter nachweisen kann, dass die erfassten Verbrauchswerte tatsächlich zutreffen.
Was bedeutet es, wenn ein Wasserzähler nicht mehr geeicht ist?
Wasserzähler sind Messgeräte, die den Wasserverbrauch einer Wohnung oder eines Gebäudes erfassen. Damit diese Geräte im geschäftlichen Verkehr verwendet werden dürfen, müssen sie die gesetzlichen Anforderungen des Mess- und Eichrechts erfüllen.
Die Eichung beziehungsweise die gesetzlich anerkannte Konformitätsbewertung gewährleistet, dass ein Messgerät die vorgeschriebenen messtechnischen Anforderungen erfüllt.
Nach Ablauf der Eichfrist darf ein Wasserzähler grundsätzlich nicht ohne entsprechende Erneuerung der Eichung weiter für abrechnungsrelevante Messungen verwendet werden.
Ein abgelaufenes Eichdatum bedeutet allerdings nicht zwangsläufig, dass der Wasserzähler technisch falsch misst. Genau mit dieser Unterscheidung hat sich der Bundesgerichtshof beschäftigt.
BGH-Urteil vom 17.11.2010 – VIII ZR 112/10
In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatten Mieter die Betriebskostenabrechnung ihres Vermieters beanstandet.
Der Wasserverbrauch der Wohnung wurde mit einem Wasserzähler ermittelt, dessen Eichfrist bereits abgelaufen war. Die Mieter vertraten deshalb die Auffassung, dass die gemessenen Verbrauchswerte nicht für die Betriebskostenabrechnung verwendet werden dürften.
Der Vermieter hatte jedoch eine Untersuchung des Wasserzählers durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle veranlasst.
Das Ergebnis dieser Prüfung zeigte, dass der Wasserzähler trotz abgelaufener Eichfrist innerhalb der zulässigen Verkehrsfehlergrenzen gemessen hatte.
Der Bundesgerichtshof bestätigte daraufhin, dass die Verbrauchswerte im konkreten Fall für die Betriebskostenabrechnung berücksichtigt werden durften.
Was hat der Bundesgerichtshof entschieden?
Aus dem Urteil ergeben sich drei wesentliche Grundsätze.
1. Der tatsächliche Wasserverbrauch ist entscheidend.
Für die inhaltliche Richtigkeit einer zulässig verbrauchsabhängigen Betriebskostenabrechnung kommt es darauf an, ob der tatsächliche Verbrauch zutreffend erfasst wurde.
2. Bei geeichten Wasserzählern besteht eine tatsächliche Richtigkeitsvermutung.
Werden Verbrauchswerte durch ein ordnungsgemäß geeichtes Messgerät erfasst, spricht grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Werte richtig sind. Der Mieter kann diese Vermutung durch Gegenbeweise entkräften.
3. Bei nicht geeichten Wasserzählern trägt der Vermieter die Beweislast.
Ist die Eichfrist abgelaufen, besteht diese Richtigkeitsvermutung nicht mehr. Bestreitet der Mieter die Verbrauchswerte, muss der Vermieter deren Richtigkeit nachweisen.
Eine fehlende Eichung führt nach dieser Rechtsprechung somit nicht automatisch dazu, dass die Verbrauchswerte zivilrechtlich unverwertbar sind.
Wie kann der Vermieter die Richtigkeit der Messwerte nachweisen?
Kann der Vermieter sich nicht auf die Richtigkeitsvermutung eines geeichten Wasserzählers berufen, muss er geeignete Nachweise vorlegen können.
Als Nachweis kommt insbesondere eine fachgerechte Prüfung des Wasserzählers durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle in Betracht.
Im vom BGH entschiedenen Fall konnte anhand eines Prüfberichts nachgewiesen werden, dass die zulässigen Verkehrsfehlergrenzen eingehalten wurden.
Je nach Einzelfall können auch weitere geeignete Beweismittel berücksichtigt werden. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch eine gerichtliche Schätzung gemäß § 287 ZPO in Betracht kommen kann.
Dafür können beispielsweise nachvollziehbare Verbrauchsdaten aus früheren, unbeanstandeten Abrechnungszeiträumen relevant sein.
Wichtig: Der bloße Hinweis, dass ein Wasserzähler bislang unauffällig funktioniert habe, reicht als zuverlässiger Nachweis nicht automatisch aus.
Wie lange sind Wasserzähler geeicht?
Die Eichfristen sind in der Mess- und Eichverordnung geregelt.
Nach § 34 MessEV in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 5.5 beträgt die reguläre Eichfrist sowohl für Kaltwasserzähler als auch für Warmwasserzähler derzeit sechs Jahre.
| Messgerät | Reguläre Eichfrist |
|---|---|
| Kaltwasserzähler | 6 Jahre |
| Warmwasserzähler | 6 Jahre |
Bei Eichfristen von mindestens einem Jahr endet die Frist grundsätzlich mit Ablauf des betreffenden Kalenderjahres.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können Eichfristen beispielsweise durch zugelassene Stichprobenverfahren verlängert werden.
Hausverwaltungen und Vermieter sollten deshalb regelmäßig prüfen, ob die installierten Wasserzähler noch innerhalb ihrer gültigen Eichfrist betrieben werden.
Welche gesetzlichen Vorschriften gelten?
§ 556a BGB – Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten
Nach § 556a Abs. 1 BGB sind Betriebskosten grundsätzlich nach Wohnfläche umzulegen, wenn keine andere Vereinbarung besteht. Kosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung abhängen, sind nach einem Maßstab zu verteilen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.
Die Vorschrift bildet eine wichtige Grundlage für die verbrauchsabhängige Wasserabrechnung.
§ 2 Nr. 2 und Nr. 3 Betriebskostenverordnung
Nach § 2 Nr. 2 BetrKV gehören insbesondere die Kosten der Wasserversorgung zu den grundsätzlich umlagefähigen Betriebskosten.
§ 2 Nr. 3 BetrKV regelt die Kosten der Entwässerung, zu denen beispielsweise die entsprechenden Abwassergebühren gehören.
Voraussetzung für die Umlage ist eine entsprechende mietvertragliche Grundlage.
§§ 31 und 37 Mess- und Eichgesetz
Das Mess- und Eichgesetz schreibt vor, dass Messgeräte im gesetzlichen Anwendungsbereich die geltenden Anforderungen erfüllen müssen.
Insbesondere § 37 MessEG untersagt grundsätzlich die Verwendung von Messgeräten nach Ablauf ihrer Eichfrist.
§ 33 MessEG – Anforderungen an Messwerte
Wer Messwerte im geschäftlichen Verkehr verwendet, muss die gesetzlichen Anforderungen an deren Verwendung beachten. Dazu gehören unter anderem die Rückführbarkeit auf Messergebnisse und die Nachvollziehbarkeit der abgerechneten Messwerte.
§§ 286 und 287 Zivilprozessordnung
§ 286 ZPO regelt die freie richterliche Beweiswürdigung. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen ermöglicht § 287 ZPO eine gerichtliche Schätzung.
Diese Regelungen sind insbesondere relevant, wenn die Richtigkeit von Verbrauchswerten streitig ist.
Bedeutet das BGH-Urteil, dass Wasserzähler nicht mehr geeicht werden müssen?
Nein. Das Urteil hebt die gesetzliche Eichpflicht ausdrücklich nicht auf.
Hier muss zwischen zwei unterschiedlichen rechtlichen Fragestellungen unterschieden werden.
Mess- und eichrechtlich: Wasserzähler müssen die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Eine Verwendung nach Ablauf der Eichfrist kann einen Verstoß gegen das Mess- und Eichrecht darstellen und behördliche Maßnahmen oder Bußgelder nach sich ziehen.
Mietrechtlich: Das Fehlen einer gültigen Eichung führt nach dem BGH-Urteil nicht zwangsläufig dazu, dass nachweislich zutreffende Verbrauchswerte bei der Betriebskostenabrechnung unberücksichtigt bleiben müssen.
Das Urteil stammt aus dem Jahr 2010 und bezieht sich in seinen Ausführungen zum Eichrecht noch auf das damals geltende Eichgesetz. Heute gelten insbesondere das Mess- und Eichgesetz und die Mess- und Eichverordnung.
Der BGH-Grundsatz zur zivilrechtlichen Beweiswürdigung ist deshalb vom aktuellen öffentlich-rechtlichen Eichrecht zu unterscheiden. Die Entscheidung ist keine Erlaubnis zum planmäßigen Weiterbetrieb abgelaufener Wasserzähler.
Praxisbeispiel: Wasserzähler mit abgelaufener Eichfrist
Ein Vermieter erstellt die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2025.
Der in einer Wohnung eingebaute Kaltwasserzähler hat seine Eichfrist bereits überschritten. Für den Abrechnungszeitraum wurden beispielsweise 120 Kubikmeter Wasser erfasst.
Der Mieter beanstandet die Abrechnung und macht geltend, dass der Wasserzähler nicht mehr geeicht sei.
Allein aus dem abgelaufenen Eichdatum folgt nach dem BGH-Urteil noch nicht zwingend, dass überhaupt keine Wasserkosten abgerechnet werden dürfen.
Der Vermieter muss jedoch im Streitfall nachweisen können, dass die angesetzten 120 Kubikmeter den tatsächlichen Verbrauch zutreffend wiedergeben.
Kann er diesen Nachweis beispielsweise durch eine geeignete messtechnische Prüfung führen, können die Verbrauchswerte bei der Betriebskostenabrechnung berücksichtigt werden.
Gelingt der Nachweis nicht, kann die angesetzte Verbrauchsmenge nicht ohne Weiteres als richtig behandelt werden. Ob eine andere Ermittlung oder gerichtliche Schätzung möglich ist, hängt vom Einzelfall ab.
Darf der Mieter die Wasserkosten wegen fehlender Eichung einfach kürzen?
Ein automatisches pauschales Kürzungsrecht allein wegen einer abgelaufenen Eichfrist ergibt sich aus dem BGH-Urteil nicht.
Der Mieter kann die Verbrauchswerte beanstanden und ihre Richtigkeit bestreiten. In diesem Fall muss der Vermieter die zutreffende Verbrauchserfassung darlegen und erforderlichenfalls beweisen.
Die Frage, ob eine Abrechnung korrigiert werden muss, hängt deshalb wesentlich davon ab, ob die angesetzten Verbrauchswerte nachgewiesen werden können.
Das bei Verstößen gegen bestimmte Vorgaben der Heizkostenverordnung vorgesehene Kürzungsrecht von 15 Prozent darf nicht pauschal auf eine reine Kaltwasser- und Abwasserabrechnung übertragen werden.
Bei Warmwasserkosten sind zusätzlich die besonderen Vorgaben der Heizkostenverordnung zu beachten.
Was sollten Hausverwaltungen und Vermieter beachten?
Zur Vermeidung von Beanstandungen und rechtlichen Auseinandersetzungen empfiehlt sich eine regelmäßige Kontrolle der Wasserzählerbestände.
Insbesondere sollten Hausverwaltungen und Eigentümer:
die Eichfristen sämtlicher Wasserzähler überwachen,
ablaufende Eichfristen rechtzeitig für einen Gerätewechsel berücksichtigen,
Zählernummern, Eichkennzeichnungen und Austauschdaten dokumentieren,
Anfangs- und Endzählerstände nachvollziehbar erfassen,
bei begründeten Zweifeln geeignete messtechnische Prüfungen veranlassen und
nicht mehr zulässig verwendbare Messgeräte rechtzeitig austauschen.
Ein ordnungsgemäßes Messgerätemanagement trägt dazu bei, die Betriebskostenabrechnung nachvollziehbar zu gestalten und Streitigkeiten mit Mietern zu vermeiden.
ProCalor unterstützt bei Wasserzählertausch und Betriebskostenabrechnung
Die ProCalor GmbH ist seit 2010 als Messdienst für Hausverwaltungen, Vermieter, Eigentümergemeinschaften, Immobilieninvestoren und private Gebäudeeigentümer tätig.
Mit jährlich über 100.000 abgerechneten Einheiten verfügt ProCalor über umfangreiche Erfahrung in der Verbrauchserfassung und der Erstellung von Heiz- und Betriebskostenabrechnungen – auch bei komplexen Abrechnungssituationen.
Zu unseren Leistungen gehören unter anderem die Bereitstellung und Montage von Wasserzählern, der Austausch ablaufender Messgeräte, moderne Funk-Messtechnik und die Erstellung nachvollziehbarer Wasser- und Betriebskostenabrechnungen.
Unsere eigenen qualifizierten Fachmonteure übernehmen den fachgerechten Geräteaustausch und dokumentieren die relevanten Gerätedaten.
Von unseren Standorten Winnenden und Bretzfeld/Heilbronn betreuen wir Kunden in Baden-Württemberg und darüber hinaus in Süddeutschland.
Sie möchten Ihre Wasserzähler überprüfen oder einen rechtzeitigen Geräteaustausch organisieren?
ProCalor unterstützt Sie bei der Modernisierung Ihrer Messtechnik und bei der fachgerechten Erstellung Ihrer Verbrauchsabrechnungen.
Weitere Informationen unter www.procalor.de.
Häufige Fragen zu nicht geeichten Wasserzählern
Ist eine Betriebskostenabrechnung mit einem ungeeichten Wasserzähler automatisch ungültig?
Nein. Nach dem BGH-Urteil vom 17.11.2010 – VIII ZR 112/10 können die Messwerte berücksichtigt werden, wenn ihre Richtigkeit nachgewiesen wird.
Wer muss beweisen, dass der Wasserverbrauch richtig gemessen wurde?
Bei einem nicht mehr geeichten Wasserzähler trägt im Streitfall der Vermieter die Beweislast für die Richtigkeit der angesetzten Messwerte.
Wie lange ist ein Wasserzähler geeicht?
Die reguläre Eichfrist beträgt derzeit sowohl bei Kaltwasserzählern als auch bei Warmwasserzählern sechs Jahre. Gesetzliche Ausnahmen und Verlängerungsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen.
Muss ein Wasserzähler nach Ablauf seiner Eichfrist ausgetauscht werden?
Für den weiteren abrechnungsrelevanten Betrieb muss das Messgerät den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. In der Praxis erfolgt deshalb regelmäßig ein Austausch, sofern keine zulässige Verlängerung oder erneute Eichung vorliegt.
Können die Kosten für Wasserzähler und Eichung auf Mieter umgelegt werden?
Die laufenden Kosten der Verwendung von Wasserzählern einschließlich der Eichkosten gehören nach § 2 Nr. 2 BetrKV grundsätzlich zu den umlagefähigen Betriebskosten. Ob konkrete Kostenpositionen umlagefähig sind, hängt unter anderem von ihrer rechtlichen Einordnung und den mietvertraglichen Vereinbarungen ab.
Rechtsprechung und gesetzliche Quellen
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.11.2010 – VIII ZR 112/10
BGH-Urteil bei NWB
Legal Tribune Online – BGH: Auch nicht geeichte Wasserzähler können Betriebskosten für Mieter begründen
Rechtsprechungsbericht
Berliner Mieterverein – Eichung von Messgeräten
Rechtliche Erläuterung des Urteils
Gesetzliche Grundlagen: § 556a BGB, § 2 Nr. 2 und Nr. 3 BetrKV, §§ 31, 33 und 37 MessEG sowie § 34 MessEV in Verbindung mit Anlage 7.
Stand: Oktober 2026. Die Informationen dienen der allgemeinen miet- und messtechnischen Orientierung. Bei streitigen Einzelfällen sind die konkreten Vertragsgrundlagen und gesetzlichen Vorschriften zu prüfen.
